Errichtung von Sterbeverfügungen

31 Jän, 2022

Am 01.01.2022 ist das Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG) in Kraft getreten.

Wer kann eine Sterbeverfügung errichten?

Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.

Die Mitwirkung an einer Sterbeverfügung ist für alle Personen (Arzt, Apotheker, dokumentierende Person, etc) freiwillig.

Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein.

Eine Sterbeverfügung kann nur von einer Person errichtet werden, die

  • an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leidet, oder
  • an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.

Wie kann man eine Sterbeverfügung errichten?

Errichtung von Sterbeverfügungen:

  1. Die Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden.
  2. Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine ärztliche Person eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat. Beide ärztlichen Personen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.
  3. Eine Sterbeverfügung kann frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (Krankheitsstadium, das voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig.
  4. Die dokumentierende Person (Notar/in oder ein/e rechtskundige/r Mitarbeiter/in der Patientenvertretung) hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (Notar/in oder ein/e rechtskundige/r Mitarbeiter/in der Patientenvertretung) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung aufzubewahren.
  5. Ein Präparat darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der in der Sterbeverfügung angegebenen Dosierung samt der erforderlichen Begleitmedikation an die sterbewillige oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person nach Vorlage einer wirksamen Sterbeverfügung abgegeben werden.

Wie lange ist eine Sterbeverfügung wirksam?

Eine Sterbeverfügung ist nicht mehr Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung ist die Sterbeverfügung ebenfalls unwirksam.