Der Pferdekaufvertrag

19 Apr, 2022

Oft geht der Pferdekauf schnell über die Bühne. Das Geld und der Pferdepass werden übergeben, das Pferd wird abgeholt und der Kauf ist erledigt. In vielen Fällen wird gar kein schriftlicher Vertrag oder nur ein „Online-Verkaufsformular“ ausgefüllt. Hat der Käufer nach dem Pferdekauf Beanstandungen, sind Probleme vorprogrammiert. Diese sind größtenteils durch einen präzisen und individuellen Kaufvertrag vermeidbar. Dieser ist genauso wichtig, wie die Ankaufsuntersuchung des Pferdes.

Der Kaufvertrag

Wie eingangs erwähnt, sollte der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertragsinhalt wird idealerweise individuell auf den einzelnen Fall zugeschnitten.

Folgende Mindestinhalte sollten im Pferdekaufvertrag vorhanden sein:

  1. Vertragsparteien
  2. Kaufgegenstand
  3. Höhe des Kaufpreises samt Information, wann und wie dieser zu entrichten ist
  4. Ankaufsuntersuchung: etwaige Mängel / Gesundheitszustand
  5. Zweck des Pferdes (zB Freizeit, Turnier, Beistellpferd)
  6. Ausbildungsstand des Pferdes
  7. Regelung der Risikoverteilung für Mängel, die in der Ankaufsuntersuchung nicht bemerkt wurden
  8. Mitverkauftes Zubehör
  9. Gerichtsstand und anzuwendende Rechtsordnung
  10. Gewährleistungsfristen

Privatverkauf oder gewerblicher Verkauf?

Es macht einen großen Unterschied, ob ein Pferd „privat“ oder von einem Unternehmer gekauft wird. Es können zum Beispiel im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einige Bestimmungen nicht zum Nachteil des Konsumenten vereinbart werden. Diese bilden unzulässige Vertragsbestandteile iSd § 6 KSchG. Die wichtigsten unzulässigen Vertragsbestandteile beim Pferdekauf sind:

  • Vor Kenntnis des Mangels kann das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • Die Vorschriften über Tiermängel sind beim Verbrauchergeschäft nicht anzuwenden.
  • Vereinbarung einer Beweislast für den Verbraucher, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

Wichtig ist zu beachten, wer den Kaufvertrag als Verkäufer unterschreibt, eine Privatperson oder ein Unternehmer.

Welches Recht ist anzuwenden und welches Gericht ist zuständig?

Sind sowohl Käufer als auch Verkäufer aus Österreich, kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Schwieriger wird die Frage, wenn zB ein Deutscher in Österreich ein Pferd kauft oder umgekehrt. Pferde werden oft im Ausland gekauft. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, im Vertrag zu vereinbaren, welche Rechtsordnung im Falle einer Streitigkeit zur Anwendung kommt. Ebenso kann der Gerichtsstand schriftlich vereinbart werden.

Wurde das Pferd schon international verkauft und keine Vereinbarung betreffend die anzuwendende Rechtsordnung getroffen, kommt das „Internationale Privatrecht“ zur Anwendung. Demnach gilt die Rechtsordnung des Staates, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat (als Leistungserbringer). Der Gerichtsstand ergibt sich aus dem Wohnsitz des Beklagten.

Tipp!

Wurde der Kaufvertrag von der anderen Partei erstellt, sollte man diesen jedenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Pferderecht in Salzburg, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.