Verkaufsbedingungen für Verkäufe im Insolvenzverfahren

  1. Verkäufer

Verkäufer ist der gerichtlich bestellte Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen Schuldnerin. Der Verkauf erfolgt in Ausübung der Aufgaben des Masseverwalters gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO).

  1. Kaufgegenstand

Der Kaufgegenstand wird im Auftrag der Schuldnerin verkauft. Er befindet sich im Zustand, in dem er bei Vertragsabschluss steht. Der Käufer erklärt ausdrücklich, den Kaufgegenstand besichtigt zu haben und mit dessen Beschaffenheit einverstanden zu sein. Dem Käufer ist der Kaufgegenstand bekannt.

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Schuldnerin. Bei der Veräußerung einer Liegenschaft, geht das Eigentum erst mit der Verbücherung an den Käufer über. Der Verkäufer haftet dem Käufer nicht für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Ein Umtausch des Kaufgegenstandes ist nicht möglich.

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, insbesondere für Sach- und Rechtsmängel, soweit dies gesetzlich zulässig ist. § 922 ff ABGB finden keine Anwendung. Eine Haftung des Verkäufers wird ausgeschlossen, außer für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

  1. Gefahrtragung

Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

  1. Kaufpreis und Zahlung

Der Kaufpreis ist sofort nach Vertragsabschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das vom Verkäufer bekannt gegebene Konto zu leisten.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand anderweitig zu veräußern. Der Käufer haftet in diesem Fall für allfällige Mindererlöse sowie für zusätzliche Kosten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich allfälliger Nebenkosten bleibt der Kaufgegenstand im Eigentum der Schuldnerin. Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.

  1. Ausschluss von Rücktrittsrechten

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach den Bestimmungen über den Fern- und Auswärtsgeschäften (§ 11 FAGG) oder das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) besteht nicht, sofern der Käufer Unternehmer ist. Bei Verkäufen an Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

  1. Sonstiges

Die Masseverwalterin behält sich vor, die Kaufinteressenten zu einem gesonderten Bieterverfahren mit persönlicher Teilnahme einzuladen und ein gesondertes Bieterverfahren durchzuführen.

Der Zuschlag und die Übergabe der Liegenschaft erfolgen erst nach insolvenzgerichtlicher Genehmigung unter Berücksichtigung der Bedingungen des Kaufvertrages.