Fiktiver Ehegattenunterhalt als Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt

24 Jan., 2022

In seiner Entscheidung vom 22.9.2021 (4 Ob 67/21p) stellte der OGH fest, dass ein fiktiver Ehegattenunterhalt für die Bemessungsgrundlage des Kindesunterhaltes herangezogen werden kann.

Im konkreten Fall hatte der Vater kein Einkommen und lebte von seiner wohlhabenden Ehefrau. Die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt seiner Tochter ist (gemäß dem Anspannungsgrundsatz) 33 % des Nettoeinkommens seiner Ehefrau, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Haben Sie Fragen zum Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt? Vereinbaren Sie einen Termin bei Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Familienrecht in Salzburg, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.

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